Die Klägerin und ihr Ehemann waren im Jahr 1994 von einem Vermittler in ihrer Wohnung überredet worden, Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds zu erwerben und diesen Erwerb durch ein Darlehen des beklagten Kreditinstituts zu finanzieren. Eine Belehrung über ihr Recht zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) wurde ihnen vor Abschluss des Darlehensvertrages nicht erteilt. Im Jahr 2000 widerriefen sie denDarlehensvertrag nach § 1 HWiG und nahmen das beklagte Kreditinstitut auf Rückzahlung der auf das Darlehengeleisteten Zahlungen sowie auf Feststellung, dass ihm keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen, Zug um Zug gegen Abtretung der finanzierten Fondsanteile in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, aber die erzielten Steuervorteile von 6.913,64 € anspruchsmindernd berücksichtigt und insoweit die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen die anspruchsmindernde Berücksichtigung der Steuervorteile gewandt hat, hatte keinen Erfolg.
Unter Änderung der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 – II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 – II ZR 200/03, WM 2005, 547, 546) hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass es bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenenDarlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 167, 252, 256 Tz. 12), mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren ist, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des schadensersatzrechtlichen Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung mindern.
Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06
OLG Bamberg – Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 U 235/04
LG Schweinfurt – Urteil vom 25. November 2004 – 12 O 151/04
Karlsruhe, den 24. April 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshof