Neuste Änderungen zum Fernabsatz

Seit 13.06.2014 gelten in Deutschland die Vorgaben der EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Die wichtigsten Bestimmungen im E-Commerce beispielsweise bei der Widerrufsbelehrung sollten jetzt umgesetzt sein, sonst drohen Abmahnungen.

Die neuen Regelungen im Fernabsatzrecht betreffen insbesondere die Informationspflichten und das Widerrufsrecht im Onlinehandel. Das aktuell gültige Muster von Widerrufsbelehrung undWiderrufsformular stellen wir Ihnen zur Verfügung.

Im Fernabsatz sind vor allem folgende Änderungen relevant:

  • Die Widerrufsfrist wird in ganz Europa auf 14 Tage vereinheitlicht.
  • Es wird europaweit eine einheitliche Musterwiderrufsbelehrung geben.
  • Der Kunde muss seinen Widerruf eindeutig erklären und kann die Ware nicht einfach kom­men­tarlos zurückschicken.
  • Zur Erklärung des Widerrufs muss der Händler dem Verbraucher ein Formular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Das Formular ist Eu-weit einheitlich. Der Händler ist verpflichtet, dem Verbraucher das Formular innerhalb angemessener Frist, jedoch spätestens mit der Lieferung der Ware zukommen zu lassen. Hierzu bietet es sich an, das Widerrufsformular zusammen mit den AGB und der Widerrufsbelehrung an die Bestellbestätigung als PDF anzuhängen.
  • Der Händler ist verpflichtet, dem Kunden den Eingang der Widerrufserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen.
  • Es wird kein Rückgaberecht mehr geben. Bislang konnte dem Kunden ein Rückgaberecht alternativ zum Widerrufsrecht eingeräumt werden. In der Praxis verwechselten häufig die Händler die beiden Möglichkeiten, was teuere Abmahnungen zur Folge hatte.
  • Widerruft der Verbraucher den Vertrag, gilt zukünftig für beide Seiten eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Für den Online-Händler vorteilhaft ist dabei: Er hat ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis, bis er die Ware erhalten hat oder ihm die Absendung nachgewiesen wird.
  • Im Widerrufsfall muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, vorausgesetzt, der Unternehmer hat ihn vorab darüber informiert. Eine gesonderte Vereinbarung ist hierfür aber nicht mehr nötig. Damit wird die deutsche 40-EUR-Klausel hinfällig. Der Online-Händler kann die Rücksendekosten aber freiwillig übernehmen.
  • Der Händler ist im Widerrufsfall lediglich verpflichtet, die Standardkosten für die Hinsendung der Ware zum Kunden zu tragen.
  • Bei nicht paketversandfähiger Ware hat der Online-Händler die Höhe der Rücksendkosten in der Widerrufsbelehrung anzugeben.
  • Es gibt eine Höchstgrenze für die Widerrufsfrist: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt in jedem Fall 12 Monate nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn (unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war).
  • Außerdem gibt es neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht, zum Beispiel bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung entfernt wurde.
  • Der Händler darf für Zahlungen mit Kreditkarte oder anderen bestimmten Zahlungsmittel nicht über Zuschläge mitverdienen und er muss dem Verbraucher mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen, mit dem er ohne Aufschläge seine Rechnung begleichen kann.
  • Der Händler muss eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme klar kommunizieren. Für telefonische Anfragen von Bestandskunden dürfen keine höheren Kosten als der Grundtarif berechnet werden.
  • Checkboxen mit denen ein Kunde Zusatzleistungen bestellen kann, dürfen nicht mehr automatisch angehakt sein.

Widerrufsbelehrung bei „Schrottimmobilien“

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Ansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten „Schrottimmobilien“ zu entscheiden.

Die Klägerin, eine kleinere Volksbank in Baden-Württemberg, verlangt die Rückzahlung eines durch eine Grundschuld gesicherten Annuitätendarlehens, das der Beklagte zur Finanzierung des Erwerbs eines Appartements in einem so genannten Boarding-House in der Nähe von Stuttgart aufgenommen hat. Der in Bremen wohnhafte Beklagte wurde im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in dem von einer Pächterin hotelähnlich betriebenen Boarding-House zu erwerben. Nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Bauträgerin schloss er wie zahlreiche andere Käufer von Appartements mit der Klägerin im Oktober 1992 einenDarlehensvertrag über rd. 143.000 DM ab, der eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt. Die Pächterin wurde bereits fünf Monate nach Eröffnung des Boarding-Houses insolvent, die Bauträgerin zwei Jahre später. Als der Beklagte mit den Annuitätenraten in Verzug geriet, kündigte die Klägerin das Darlehen und forderte die Zahlung von rd. 145.000 DM. Der Beklagte widerrief im Jahre 2001 seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage der Volksbank stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Nach Aufhebung des Berufungsurteils durch den Bundesgerichtshof (XI ZR 37/03, WM 2004, 620) hat das Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Auslegung der EG-Haustürgeschäfterichtlinie vorgelegt (OLG Bremen WM 2004, 1628). Nach deren Beantwortung (EuGH WM 2005, 2086) hat das Berufungsgericht (WM 2006, 758) die Klage erneut abgewiesen, die Revision aber zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG auch dann gegeben sein kann, wenn – wie hier – die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, setzt der Schadensersatzanspruch aber voraus, dass die finanzierende Bank ein Verschulden trifft und der Kapitalanleger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht auch tatsächlich widerrufen hätte; eine (widerlegliche) tatsächliche Vermutung für die Ausübung des Widerrufsrechts besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein sollte. Ohne einenWiderruf bleibt der Kapitalanleger an den Darlehensvertrag gebunden und zu seiner Erfüllung verpflichtet, ohne der Bank die Unwirksamkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu können.

Im zur Entscheidung stehenden Fall kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs noch nicht abschließend beurteilt werden. Vielmehr wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Hierbei wird es möglicherweise auch nochmals einen Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin infolge Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Beklagten durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers zur angeblich mit dem Appartement erzielbaren Miete prüfen müssen.

Urteil vom 26. Februar 2008 – XI ZR 74/06

LG Bremen – Urteil vom 4. Dezember 2001 – 8 O 2272/02 ./. OLG Bremen – Urteil vom 2. März 2006 – 2 U 20/02

Karlsruhe, den 26. Februar 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines Fondsfinanzierungsdarlehens nach § 3 HWiG

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Rechtsfrage der Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung eines finanzierten Fondserwerbs zu entscheiden.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren im Jahr 1994 von einem Vermittler in ihrer Wohnung überredet worden, Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds zu erwerben und diesen Erwerb durch ein Darlehen des beklagten Kreditinstituts zu finanzieren. Eine Belehrung über ihr Recht zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) wurde ihnen vor Abschluss des Darlehensvertrages nicht erteilt. Im Jahr 2000 widerriefen sie denDarlehensvertrag nach § 1 HWiG und nahmen das beklagte Kreditinstitut auf Rückzahlung der auf das Darlehengeleisteten Zahlungen sowie auf Feststellung, dass ihm keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen, Zug um Zug gegen Abtretung der finanzierten Fondsanteile in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, aber die erzielten Steuervorteile von 6.913,64 € anspruchsmindernd berücksichtigt und insoweit die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen die anspruchsmindernde Berücksichtigung der Steuervorteile gewandt hat, hatte keinen Erfolg.

Unter Änderung der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 – II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 – II ZR 200/03, WM 2005, 547, 546) hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass es bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenenDarlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 167, 252, 256 Tz. 12), mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren ist, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des schadensersatzrechtlichen Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung mindern.

Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06

OLG Bamberg – Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 U 235/04

LG Schweinfurt – Urteil vom 25. November 2004 – 12 O 151/04

Karlsruhe, den 24. April 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof